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Mitgliedsverband im

Landesfeuerwehrverband

Niedersachsen e.V.

 

 

Inhaltsübersicht

 

Abschnitt I - Name und Sitz

§ 1 - Name
§ 2 - Sitz

 

Abschnitt II - Zweck und Aufgabe

§ 3 - Zweck
§ 4 - Aufgaben

 

Abschnitt III - Mitgliedschaft

§ 5 - Mitglieder
§ 6 - Ehrenmitglieder
§ 7 - Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 - Rechte und Pflichten

 

Abschnitt IV - Jugendfeuerwehr

§ 9

 

Abschnitt V - Organe

§ 10

 

Abschnitt VI - Verbandsversammlung

§ 11 - Zusammensetzung
§ 12 - Delegierte
§ 13 - Durchführung
§ 14 - Aufgaben
§ 15 - Beschlussfähigkeit, Stimmrecht
§ 16 - Verfahren bei Wahlen
§ 17 - Beschlüsse

 

Abschnitt VII - Verbandsvorstand

§ 18 - Zusammensetzung
§ 19 - Wahl der Vorstandsmitglieder
§ 20 - Sitzungen
§ 21 - Aufgaben
§ 22 - Beschlüsse

 

Abschnitt VIII - Geschäftsführender Verbandsvorstand

§ 23 - Zusammensetzung
§ 24 - Aufgaben

 

Abschnitt IX - Mittel des Verbandes

§ 25 - Mittel
§ 26 - Verwendung

 

Abschnitt X - Verwaltung

§ 27

 

Abschnitt XI - Auflösung

§ 28

 

 

Abschnitt I - Name und Sitz

§ 1 - Name

1. Für das Gebiet des ehemaligen Landkreises Bremervörde ist am 12. Mai 1963 in Heeslingen ein Feuerwehrverband gegründet worden, der den Namen " Kreisfeuerwehrverband Bremervörde e.V." - nachfolgend "Verband" genannt - führt.

2. Der Verband besteht heute aus den Feuerwehren der Stadt Bremervörde, der Gemeinde Gnarrenburg sowie der Samtgemeinden Geestequelle, Selsingen, Sittensen, Tarmstedt und Zeven.

 

§ 2 - Sitz

Der Verband hat seinen Sitz in Bremervörde und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bremervörde als rechtsfähiger Verein im Sinne des § 21 BGB eingetragen. Seit dem 1.8.2005 wird der Verband im Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt geführt.

 

Abschnitt II - Zweck und Aufgaben

§ 3 - Zweck

1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung, und zwar insbesondere die in §4 näher beschriebenen Aufgaben.

2. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigennützige auf Gewinn abzielende Zwecke. Parteipolitische und religiöse Betätigung sind ausgeschlossen.

3. Der Verband sieht sich als Rechtsnachfolger des im Jahre 1933 aufgelösten Kreisfeuerwehrverbandes Bremervörde und setzt damit die Tradition dieses Verbandes fort.

 

§ 4 - Aufgaben

Zu den Aufgaben des Verbandes gehört die Wahrnehmung der Interessen der Verbandsmitglieder in allen Feuerwehrangelegenheiten, insbesondere:

1. die Förderung des Feuerwehr- und Brandschutzwesens im Verbandsgebiet,

2. die Pflege der Grundsätze des freiwilligen Feuerwehrwesens und die Herstellung kameradschaftlicher Verbindungen zwischen den Mitgliedern aller Feuerwehren durch gemeinschaftliche Veranstaltungen,

3. den Ausbau der sozialen Fürsorge für die Mitglieder der Feuerwehren auf den Gebieten der Unfallverhütung, der Unfallsicherung und sonstiger sozialer Einrichtungen,

4. die Zusammenarbeit mit den am Brandschutz interessierten und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen,

5. die Förderung der Jugendarbeit in den Ortswehren im Landkreis Rotenburg in enger Zusammenarbeit mit dem Kreisfeuerwehrverband Rotenburg (Wümme) e. V.,

6. die Förderung der Aus- und Fortbildung in den Feuerwehren,

7. die Förderung der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung,

8. die Förderung des Feuerwehr-Musikwesens,

9. die Öffentlichkeitsarbeit,

10. die Zusammenarbeit mit dem Landesfeuerwehrverband Niedersachsen und anderen Feuerwehrverbänden.

Die vorstehende Aufzählung stellt keine Rangfolge dar.

 

Abschnitt III - Mitgliedschaft

§ 5 - Mitglieder

Mitglieder des Verbandes können sein:

1. die in den Ortsfeuerwehren der Städte, Gemeinden und Samtgemeinden zusammengeschlossenen Feuerwehrangehörigen und die Mitglieder der Jugendfeuerwehren,

2. Einzelpersonen als fördernde Mitglieder,

3. Ehrenmitglieder des Verbandes und

4. die im Verbandsbereich vorhandenen Werkfeuerwehren.

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§ 6 - Ehrenmitglieder

Natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, können durch den Verbandsvorstand zu Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorsitzende ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenvorsitzenden bedarf der Zustimmung durch die Verbandsversammlung. Sollte ein Ehrenmitglied wieder aktiv in die Verbandsarbeit eintreten, ruht die Ehrenmitgliedschaft für diesen Zeitraum.

 

§ 7 - Aufnahme und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft der Feuerwehrangehörigen beginnt mit der Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr. Bei Einzelpersonen und Werkfeuerwehren aufgrund eines Aufnahmeantrags.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Dem Antragsteller ist der Zeitpunkt der Entscheidungsfällung in etwa mitzuteilen. Gründe für eine Ablehnung müssen dem Antragsteller nicht mitgeteilt werden.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt - für Feuerwehrangehörige mit dem Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr -, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Verband schriftlich mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Geschäftsjahres mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verband ausgeschlossen werden,

4.1. wenn er trotz wiederholter Aufforderung seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht nachkommt

4.2. oder sein Verhalten den Interessen des Verbandes widerspricht.

Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verband.

 

§ 8 - Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Verbandes nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen und an den Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen.

2. Die Mitglieder haben die Interessen des Verbandes zu vertreten und Beschlüsse der Organe zu befolgen.

 

Abschnitt IV - Jugendfeuerwehr

§ 9

Die Jugendarbeit richtet sich nach der Jugendordnung für die Kreis - Jugendfeuerwehr in Landkreis Rotenburg (Wümme). Die Jugendordnung bedarf der Zustimmung durch die Kreisfeuerwehrverbände Bremervörde e.V. und Rotenburg (Wümme) e.V.

 

Abschnitt V - Organe

§ 10

1. Die Organe des Verbandes sind:

1.1. die Verbandsversammlung,

1.2. der Verbandsvorstand,

1.3. der geschäftsführende Vorstand.

2. Über die Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben sind.

3. Die Niederschrift über die Verbandsversammlung gilt als genehmigt, wenn nicht vier Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch erhoben wird. Über Einsprüche entscheidet der Verbandsvorstand. Die Niederschriften über Sitzungen des Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstand werden von den Organen in der folgenden Sitzung genehmigt.

 

Abschnitt VI - Verbandsversammlung

§ 11 - Zusammensetzung

1. Die Verbandsversammlung setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:

1.1. den von den Mitgliedern gewählten Delegierten,

1.2. den Mitgliedern des Verbandsvorstandes,

1.3. den Ehrenmitgliedern.

2. Zur Verbandsversammlung können fördernde Mitglieder und Gäste eingeladen werden. Sie haben kein Stimmrecht.

 

§ 12 - Delegierte

1. Für jede Ortsfeuerwehr ist der jeweilige Ortsbrandmeister, sein Vertreter oder einer vom

Ortsbrandmeister zu bestimmender Vertreter, Delegierter.

2. Darüber hinaus hat jede Ortsfeuerwehr für je angefangene 50 Mitglieder das Recht einen

weiteren Delegierten zu entsenden.

3. Die Jugendfeuerwehren haben das Recht, je Jugendfeuerwehr einen Delegierten zu entsenden.

 

§ 13 - Durchführung

1. Die Verbandsversammlung wird von dem Verbandsvorsitzenden geleitet. Sie wird mindestens einmal jährlich einberufen. Auf Antrag von mindestens 1/3 der dem Verband angeschlossenen Ortsfeuerwehren ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Verbandsversammlung einzuberufen.

2. Die Einberufung muss mindestens 10 Tage vorher durch Rundschreiben, unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.

3. Mindestens alle vier Jahre ist mit der Durchführung der Verbandsversammlung ein Kreisfeuerwehrverbandstag zu verbinden. Die Durchführung des Kreisfeuerwehrverbandstages obliegt der Ortsfeuerwehr des Tagungsortes nach den vom Verbandsvorstand aufgestellten Grundsätzen und Richtlinien.

 

§ 14 - Aufgaben

            Aufgaben der Verbandsversammlung sind:

1. Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Vertreters,

2. Wahl des Schriftwartes,

3. Wahl des Kassenwartes,

4. Wahl der Beisitzer,

5. Wahl der Kassenprüfer,

6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über eine etwaige Auflösung des Verbandes,

7. Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes,

8. Genehmigung des Haushaltsplanes,

9. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,

10. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

11. Bildung von Arbeitsausschüssen für besondere Aufgaben,

12. Ernennung von Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende,

13. Festlegung des Ortes für die nächste Verbandsversammlung.

 

§ 15 - Beschlussfähigkeit, Stimmrecht

1. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend ist.

2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen in der Form des § 13 eine zweite Verbandsversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

3. Stimmberechtigt sind die Delegierten nach § 11, Abs. 1 dieser Satzung. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

4. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Mitgliedsbeiträge für das vorhergehende Rechnungsjahr bezahlt worden sind.

 

§ 16 - Verfahren bei Wahlen  

1. Bei Wahlen wird offen Abgestimmt, wenn nicht mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder anders entscheiden. Bei Personalentscheidungen muss auf Antrag eines Stimmberechtigten geheim abgestimmt werden.

2. Bei Wahlen mit mehr als einen Wahlvorschlag wird grundsätzlich geheim abgestimmt.

3. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten erhält.

4. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt ist dann der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl.

 

§ 17 - Beschlüsse

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Verbandes ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

 

Abschnitt VII - Verbandsvorstand

§ 18 - Zusammensetzung

Der Verbandsvorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden,

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3. dem Schriftwart / Geschäftsführer,

4. dem Kassenwart,

5. dem Kreisbrandmeister, soweit er im Verbandsgebiet wohnt und nicht bereits als gewähltes Mitglied nach Ziffer 1. bis 4. dem Verbandsvorstand angehört,

6. den Abschnittsleitern des Verbandsgebietes, soweit diese nicht bereits als gewählte Mitglieder nach Ziffer 1. bis 4. dem Verbandsvorstand angehören,

7. den jeweiligen Stadt-/Gemeindebrandmeistern des Verbandsgebietes, soweit sie nicht bereits als gewähltes Mitglied nach Ziffer 1. bis 4. dem Vorstand angehören,

8. je einem weiteren, von der Verbandsversammlung zu wählenden Beisitzer aus jeder Stadt, Gemeinde, Samtgemeinde,

9. je einem Vertreter

9.1. der Jugendfeuerwehr nach Maßgabe der Jugendordnung,

9.2. der Frauen in der Feuerwehr,

9.3. der Ausbilder,

9.4. der Sicherheitsbeauftragten,

9.5. der Feuerwehrspielmanns - und Musikzüge unseres Verbandsgebietes.

9.6 der Feuerwehrpresse

                                   Kommt der Spartenleiter aus unserem Verbandsgebiet gehört er kraft Amtes dem Vorstand an. Ist das nicht der                                       Fall, wird auf Vorschlag der Stadt-/ Gemeindebrandmeister ein anderes Mitglied in den Vorstand berufen.

           10. einem Vertreter der Werksfeuerwehren

           11. den Ehrenvorsitzenden

§ 19 - Wahl

Die Vorstandsmitglieder, die nicht kraft Amtes dem Vorstand angehören, werden von der Verbandsversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar sind nur aktive Feuerwehrangehörige. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 20 - Sitzungen

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal in Jahr, oder wenn dieses von einem Drittel seiner Mitglieder beantragt wird, mit zweiwöchiger Ladungsfrist unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet.

 

§ 21 - Aufgaben

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

1. Aufnahme neuer Mitglieder,

2. Aufstellung des Kassenberichtes und des Haushaltsplanes,

3. Erarbeitung von Vorlagen und Vorbereitung der Verbandsversammlungen und der Verbandstage,

4. Unterbreitung von Vorschlägen an die Verbandsversammlung für die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,

5. Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung,

6. Verwaltung des Verbandes und Herbeiführung der dazu notwendigen Beschlüsse,

7. Beratung von Fragen, die den Verbandszweck und das Feuerlöschwesen betreffen,

8. Ausführung der in den §§ 6 und 7 verankerten Aufgaben

 

§ 22 - Beschlüsse

1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurde und die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt, wenn geheime Abstimmung nicht verlangt wird.

 

Abschnitt VIII - Geschäftsführender Verbandsvorstand

§ 23 - Zusammensetzung

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Schriftwart

4. dem Kassenwart

§ 24 - Aufgaben

Der geschäftsführende Vorstand führt im Auftrag des Vorstandes die Geschäfte des Verbandes; er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

 

Abschnitt IX - Mittel des Verbandes

§ 25 - Mittel

1. Die Mittel zur Erreichung der Verbandszwecke werden aufgebracht durch

1.1. jährliche Mitgliedsbeiträge

1.2. freiwillige Zuwendungen und Spenden

2. Die Höhe der jährlichen Beiträge wird für die aktiven Mitglieder von der Verbandsversammlung festgesetzt. Der Beitrag für die Mitglieder der Jugendfeuerwehren beträgt 50 % der festgesetzten Mitgliedsbeiträge.

3. Anspruch auf Leistungen des Verbandes haben nur Mitglieder, für die Beiträge bezahlt wurden.

 

§ 26 - Verwendung

1. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Über die Einnahmen und Ausgaben sind vom Kassenwart ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu führen. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter genehmigt worden sind.

 

Abschnitt X - Verwaltung

§ 27

1. Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen werden erstattet. Reisekosten werden nach der vom Vorstand beschlossenen Reisekostenordnung erstattet.

2. Für die laufende Verwaltung und Geschäftsführung kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden, die vom Schriftwart / Geschäftsführer geleitet wird.

Über Personalangelegenheiten entscheidet der Vorstand.

3. Der Geschäftsführer übt seine Tätigkeit nach Weisung des Vorstandes unter Überwachung durch den Vorsitzenden aus. Er nimmt an den Sitzungen sämtlicher Organe teil, bereitet sie vor und fertigt Niederschriften über sie an.

4. Alle Bekanntmachungen des Verbandes werden von Fall zu Fall in Rundschreiben veröffentlicht.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Abschnitt XI - Auflösung

§ 28

1. Der Verband wird aufgelöst, wenn sich in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung mindestens 2/3 der anwesenden Delegierten für eine Auflösung entscheiden

2. Im Falle einer Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vermögen dem Landkreis Rotenburg (Wümme) mit der Bestimmung zu, die Mittel zusätzlich zur Unterstützung von im Feuerwehrdienst verunglückten Feuerwehrangehörigen oder deren Hinterbliebenen in besonderen Härtefällen zu verwenden.

 

Im Sinne einer flüssigen Lesbarkeit wurde in der gesamten Satzung auf die doppelte Nennung männlicher und weiblicher Bezeichnungen von Personen und Personengruppen verzichtet und die männliche Form verwendet. Grundsätzlich sind immer beide Geschlechter gemeint.

 

 

gez. Behnken Vorsitzender

gez. Dettmer stellv. Vorsitzender

gez. Intemann Schriftwart

gez. Noetzelmann Kassenwart

 

Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Bremervörde e. V. - Fassung: Mai 2012